Ecuador-Tagebuch: Mittwoch, 13.2.08 Politische Turbulenzen

Avatar photo Jürgen Kaiser, erlassjahr.de
14. Februar 2008

Böse Überraschung am Morgen: Ein Mitglied unserer Kommission, der argentinische Politologe Alejandro Olmos, hat am Morgen einer großen Radiostation ein Interview gegeben, und sich dabei kritisch zur fehlenden Unterstützung der Kommission durch das Finanzministerium geäußert. Nun sind unsere Arbeitsbedingungen hier nicht immer ganz einfach (siehe Eintrag von gestern), und es sind auch nicht alle im Ministerium glücklich über das, was wir tun. Aber eine solche undiplomatische öffentliche Äußerung war definitiv keine gute Idee. Die Angestellten des Ministeriums erwägen drastische Massnahmen gegen unsere Arbeit, und der Minister hat ein Treffen abgesagt, dass ich eigentlich am Donnerstag früh mit ihm vereinbart hatte. Dabei sollte es überhaupt nicht um die Kommission gehen, sondern um die alternative Schuldentragfähigkeitsanalyse, über die ich beim letzten Mal schon mit ihm gesprochen hatte, und um Schuldenumwandlungen, an denen Ecuador eigentlich sehr interessiert ist. 

Mit zwei Angestellten des Ministeriums hatten wir gleichwohl im Lauf des Tages noch gute Gespräche. Wir versuchen dabei, der Geschichte der ecuadorianischen Umschuldungen im Pariser Club auf die Spur zu kommen. Im Jahr 2000 hatte unsere Ecuador-AG vor dem französischen Finanzministerium zusammen mit den französischen Freund/innen eine hübsche kleine Aktion organisiert, während Ecuador drinnen verhandelte. Das Ergebnis war ausgesprochen mager, und uns wurde hinterher von Gläubiger-Seite signalisiert, wenn Ecuador nicht mehr verlange, gebe es selbstverständlich auch keine weiteren Konzessionen. Jetzt hoffen wir, dass wir in der Zentralbank vielleicht noch Hintergrundpapiere der damaligen ecuadorianischen Delegation finden. Im Finanzministerium waren wir dabei leider nicht erfolgreich.

Ansonsten wühle ich mich im Moment durch Kreditverträge Ecuadors mit Japan. Eine spannende Frage ist dabei die nach dem “Anatozismus”, das ist das Erheben von Zinsen auf (nicht gezahlte) Zinsen. Diese Praxis verbietet das ecuadorianische Handelsgesetz (wie auch das deutsche BGB). Gleichwohl ist die Kapitalisierung von Zinsen gängige Praxis im Pariser Club, und auch andernorts. Ich fände es auch seltsam, wenn ein Schuldner sich einen Gratiskredit beschaffen könnte,indem er einfach die vereinbarten Zinsen nicht zahlt. Das Thema wird uns jedenfalls noch sehr beschäftigen, und wer immer mir bei der Interpretation z.B. des deutschen § 289 BGB und zur gängigen Praxis mit gutem  Rat weiter helfen kann, verdient sich damit die große Verdienstspange der Auditoria-Kommission! Am Bande!

Ein Kommentar zu “Ecuador-Tagebuch: Mittwoch, 13.2.08 Politische Turbulenzen

  1. Hallo Jürgen,

    ich lese Dein Ecuador-Tagebuch mit Interesse und möchte – wenn auch mit etwas Verspätung – einige Anmerkungen zum Thema Anatozismus machen.

    Das in § 289 BGB verankerte Zinseszinsverbot ist leider nicht so allgemeingültig wie man vermuten könnte, sondern vielmehr im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften zu sehen.

    Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Paragraphen §§ 246 und 289 BGB, wonach eine im voraus getroffene Vereinbarung über Zinseszinsen nichtig ist und Verzugszinsen nicht verzinst werden dürfen, so ausgelegt, dass sie praktisch leer liefen. Denn gemäß §§ 289 S. 2 i.V.m. 288 Abs. 4 BGB kann ein sog. “weiterer Schaden” geltend gemacht werden. Banken haben nach Ansicht der Rechtsprechung (und Lehre) bei nicht gezahlten Zinsen einen solchen weiteren Schaden, den sie pauschalieren dürfen. Der Gesetzgeber hat dann in § 497 BGB die Zinseszinsen auf 4% p.A. begrenzt. Banken können trotz auf den ersten Blick entgegenstehenden Wortlauts somit auch Zinseszinsen verlangen.

    Im Zusammenhang mit den Argentinien-Anleihen gibt es ein neues Urteil (04.01.08) eines Oberlandesgerichts zur Frage der Zinseszinsen auf Coupons. Auch in diesen Fällen machen Gläubiger den Verlust von Anlagezinsen auf die Zinsforderung als weiteren Verzugsschaden geltend.

    Wie oben erwähnt schließt das Zinseszinsverbot einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers wegen verzögerter Leistung nicht grundsätzlich aus (§ 289 S. 2 BGB). Der Gläubiger kann deshalb nicht nur die Verzinsung des offenen Kapitalrestes, sondern auch die der Rückstände vertraglicher (hier verbriefter) Zinsen verlangen. Dazu muss er aber beweisen, dass ihm aufgrund des Verzugs mit der Zinszahlung ein Schaden in Form aufgewandter Kreditzinsen oder entgangener Anlagezinsen entstanden und gegebenenfalls wie hoch dieser Schaden ausgefallen ist. Der private Gläubiger kann jedoch seinen Schaden nicht im Wege einer abstrakten Schadensberechnung geltend machen. Wegen des Zinseszinsverbots nach § 289 S. 1 BGB muss der Gläubiger die Schadenshöhe selbst dann darlegen und beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht. Die abstrakte Schadensberechnung für den Verlust von Anlagezinsen auf ausgebliebene Zinszahlungen ist nur für Kreditinstitute zugelassen worden. Privatleute und kaufmännische Gläubiger müssen demgegenüber ihren Verzugsschaden konkret berechnen.

    Ich wünsche Euch weiterhin viel Erfolg bei allen Vorhaben.
    Britta

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wir verarbeiten Ihre in diesem Formular angegebenen, personenbezogenen Daten für die Beantwortung bzw. Bearbeitung Ihrer Anfrage bzw. Ihrer Kommentare sowie damit sachlich zusammenhängender Zwecke. Dabei nutzen wir die angegebene E-Mailadresse zum Bezug von Profilbildern bei dem Dienst Gravatar des amerikanischen Anbieters Automattic Inc.. Weitere Angaben zu der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Ihren Rechten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hinweise zu der Nutzung des Dienstes Gravatar finden Sie in Ziffer 12.1 unserer Datenschutzerklärung.