Besonders gute Schulden: streichen?

Avatar-Foto Jürgen Kaiser, erlassjahr.de
18. September 2026

erlassjahr.de und seine Partnerorganisationen vertreten seit vielen Jahren, dass Schulden nicht nur gestrichen werden sollen, wenn sie untragbar sind. Sondern auch, wenn sie auf fragwürdigen Verträgen oder dem Handeln fragwürdiger Akteure beruhen. Das nennen wir dann „illegitime Schulden„.
In einem bemerkenswerten Beitrag hat Nathan B. Oman nun den Gedanken entwickelt, dass Schulden auch dann gestrichen oder reduziert werden könnten, wenn sie besonders verdienstvoll („virtuous“) sind. Gemeint ist damit: erwies sich die Kreditvergabe an den Schuldner für den Gläubiger als besonders vorteilhaft, könnte und sollte er auf einen Teil der vertragsgemäßen Rückzahlungen verzichten. „Vorteil“ meint dabei nicht einen finanziellen Vorteil – der steht bei Vertragsabschluss durch Verzinsung, Laufzeit und Freijahre ja bereits fest – sondern eher einen politischen Vorteil.

Oman illustriert den Fall mit den Krediten, welche die Regierung der USA während des Ersten Weltkriegs ihren europäischen Alliierten Großbritannien und Frankreich eingeräumt hatte. Deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit war eine der entscheidenden Voraussetzungen für den Sieg der Entente über die Mittelmächte, und damit auch für den Sieg des Kreditgebers USA. Wären Deutschlands Kriegsgegner fiskalisch nicht mehr handlungsfähig gewesen und hätten Deutschland und seine Verbündeten daraufhin den Krieg gewonnen, wären die Chancen auf eine Rückzahlung der ausgereichten amerikanischen Dollar-Kredite gleich Null gewesen.

Wegen der heftigen Zerstörungen durch den Krieg war aber auch nach dem Sieg 1918 die Rückzahlung für die beiden europäischen Länder äußerst schwierig. Letztlich stellten Frankreich 1931 und das Vereinigten Königreich 1934 die Rückzahlungen, nachdem schon größere Zahlungsrückstände aufgelaufen waren, gänzlich ein. Zuvor allerdings hatte es in beiden Fällen heftige Auseinandersetzungen zwischen dem Gläubiger und den Schuldnern gegeben. Eine zeitige einvernehmliche Schuldenstreichung hätte für den Gläubiger finanziell das gleiche Ergebnis gehabt wie der hässliche Streit unter den Verbündeten, das Verhältnis zwischen beiden Seiten aber deutlich verbessert.

Was ließe sich für die Diskussion um öffentliche Auslandsschulden in unseren Tagen aus dem historischen Fall und Omans konzeptionellen Überlegungen lernen?

Zunächst einmal, dass daraus kein grundsätzlicher anderer globaler Umgang zwischen Gläubiger und Schuldner entstehen würde: Ein politischer Vorteil entsteht allein, wenn es um bilaterale Kredite zwischen Staaten geht. Weder für private noch für multilaterale Geldgeber ist eine Konstellation wie die oben beschriebene denkbar. Und auch dann werden Fälle, in denen eine Virtuous Debt-Doktrin greift, äußerst selten sein. Sicherlich hätte auch Deutschland einen berechenbaren Vorteil, wenn mit öffentlichen Geldern die Ebola-Pandemie im Kongo bekämpft wird, bevor sich das Virus sich nach Europa ausbreitet, oder wenn durch kluge Förderung von lokalen Wirtschaftskreisläufen im Maghreb der Migrationsdruck über das Mittelmeer abnimmt. Aber diese Vorteile sind bei der Kreditvergabe ja bereits eingepreist, indem die Kredite zu ODA-Bedingungen also besonders zinsgünstig und mit langen Rückzahlungszeiträumen vergeben werden.

Anders sieht es in einem anderen spektakulären Fall aus, in dem die Frage, wie der Kreditnehmer für die politischen – in diesem Fall auch: militärischen – Vorteile, welche er dem Kreditgeber verschafft hat, belohnt werden kann: Die Ukraine überlebt den russischen Terror aktuell auch dank der großzügigen Unterstützung ihrer westlichen Verbündeten, prominent der Europäischen Union. Deren Forderungen gelten als „multilateral“ und können nach geltender Doktrin deshalb nicht reduziert oder gar gestrichen werden. Gleichzeitig machen aber die europäischen Forderungen allein rund 35 Mrd. Euro aus; das entspricht rund 20% der ukrainischen Wirtschaftsleistung. Dass nach einem Ende der russischen Aggression diese Forderungen neben anderen bilateralen und multilateralen Schulden einfach bedient werden, ist angesichts der erlittenen Zerstörungen und des von der Weltbank auf mehr als 550 Mrd. US-$ geschätzten Wiederaufbaubedarfs so gut wie ausgeschlossen.

Angesichts des erheblichen Leids und der schweren menschlichen Verluste, die die Ukraine bei der Abwehr der russischen Aggression erleidet, ist eine umfassende Streichung der ausländischen Forderungen ein gebotener Schritt der internationalen Solidarität und Anerkennung. Auch davon würde wiederum Europa profitieren: Nicht nur wäre der bereits heute auch in Deutschland spürbaren Aggression Russlands eine klare Grenze aufgezeigt worden. Auch würde eine prosperierende Ukraine den Menschen in Russland demonstrieren, dass eine attraktive Alternative zum Autoritarismus des Präsidenten Putin denkbar ist.

Nathan Oman räumt ein, dass für ein Virtuous Debt-Konzept (noch) keine belastbare universale juristische Grundlage existiert. Die Rechtsfigur der „ungerechtfertigten Bereicherung“ käme dem noch am nächsten und sollte deshalb von Rechtsexpert*innen auf seine Belastbarkeit in Fällen wie dem Ukraine überprüft werden. Wichtiger aber ist: Umschuldungen zwischen Staaten werden ohnehin fast nie vor Gerichten vereinbart, sondern zwischen Regierungen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Interessen. Und dort sind Gläubiger gut beraten, sich auf ihr aufgeklärtes Eigeninteresse jenseits eventueller finanzieller Verluste zu besinnen

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