Schuldenkapitel des Doha-Abschlussdokumentes in der Analyse

Die UN-Entwicklungsfinanzierungskonferenz in Doha ist vorbei und erlassjahr.de Koordinator Jürgen Kaiser, “unser Mann vor Ort”, gesund und munter aus dem Wüstensand zurück gekehrt. Inzwischen haben wir das Abschlussdokument der Konferenz etwas eingehender untersucht und konzentrieren uns im folgenden auf Kapitel V, welches sich auf “External debt” bezieht. Im Abschlussbericht hat es eine andere Nummerierung als in allen Textentwürfen vor der Konferenz bekommen. Davon sollte man sich hier nicht irritieren lassen. §§ 56-67 sind die Paragrafen, um die es geht.  Was erreicht wurde fügt sich in die generelle Tendenz der Konferenz ein: Kein nennenswerter Fortschritt, aber auch kein Rückschritt, der etwa den Gegnern einer Reform des Schuldenmanagements Munition lieferte. Im Einzelnen:

  • Die exzellente Formulierung “Orderly Debt Work-outs, including mediation and arbitration”, die sich vom ersten Entwurf bis in die letzte Version vor der Doha-Konferenz gehalten hatte, hat es doch nicht bis in die Schlusserklärung geschafft. Sie wurde ersetzt durch: “we will consider ways to explore enhanced approaches of sove-reign debt restructuring mechanisms based on existing framework and principles, with broad creditors’ and debtors’ participation and ensuring comparable burden-sharing among creditors, with an important role for the Bretton Woods institutions.” Daraus können wir ebenso einen Aufruf zur Entwicklung eines FTAP herauslesen, wie die andere Seite die Forderung nach Stärkung des Pariser Clubs und IFIs. Der Begriff “Sovereign Debt Restructuring Mechanism” ist dabei an dieser Stelle beson-ders delikat. So hieß der Vorschlag des IWF für ein Internationales Insolvenzverfah-ren 2001-2003, und es ist nicht klar, ob ein SDRM oder der SDRM gemeint ist. Der IWF hat jedenfalls seinen alten Vorschlag nicht mal erwähnt.
  • §57 enthält den frommen Wunsch, Schuldenerlasse mögen nicht zu Lasten der traditionellen ODA gehen. Die Schummeleien durch die vom Development Assistance Council gedeckten Anrechnungen des Schuldenerlasses auf die Entwicklungshilfe wurden nicht mal diskutiert.
  • Ähnliches gilt für die Hoffnung in §58, es mögen sich bitte alle Gläubiger an dem unter HIPC vereinbarten multilateralen Erlass beteiligen. Keine Diskussion über irgendwelche Sanktionen gegen die, die es nicht tun.
  • §60 erkennt erfreulich offen an, dass die bestehenden Mechanismen von den Gläubigern dominiert werden (“creditor-driven”). Auf dem Hintergrund dieser Einsicht wirkt die anschließende Feststellung dass durch internationale Entschuldungsverfahren, Gleichbehandlung unter Gläubigern und Schuldnern und Rechtssicherheit erreicht werden sollen, nicht ganz so belanglos.
  • §61 spricht von Lösungen, die transparent und für alle akzeptabel sein sollen. Diese Mechanismen sollen von Prinzipien getragen werden, die uns bei der Bewältigung zahlreicher Schuldenprobleme gute Dienste geleistet haben. Dazu gehört auch die Notwendigkeit, dass Entschuldung als gemeinsame Verantwortung von Schuldnern und Gläubigern – öffentlichen wie privaten – verstanden wird. Klingt super, aber ob die Prinzipien sich auf rechtsstaatliche Grundsätze beziehen, wie wir sie fordern, oder vielleicht doch gemeint ist, dass die Multliateralen Finanzinstitutionen alles in der Hand haben, bleibt offen.
  • §63 verlangt, dass im Schuldenmanagement die Entwicklungsprioritäten des Schuldenlandes Berücksichtigung finden müssen – explizit auch die Erreichung der MDGs. Dazu würden die von uns betriebenen unabhängigen Tragfähigkeitsanalysen gut passen. Keinesfalls geht man aber so weit, konkrete Defizite in den existierenden Regelwerken zu benennen. So wird (§64) ausdrücklich positiv auf das Debt Sustainability Framework der Weltbank Bezug genommen. Alle Geber sollen es bei ihren Kreditvergabe-Entscheidungen berücksichtigen. Es wird weder die Tatsache, dass das Debt Sustainability Framework (DSF) ein sehr unausgewogenen Instrument ist, dass zwar die Schuldner nicht aber die Gläubiger unter Druck setzt, berücksichtigt; noch, dass das DSF dann, wenn eine Überschuldungskrise erst mal ausgebrochen ist, zu absolut nichts mehr nütze ist.
  • Schließlich befasst sich der §65 erfreulich ausführlich mit der Gefahr neuer Instabilitäten, z.B. durch externe Schocks. Er spricht  – kleines Detail – auch von den Schuldentragfähigkeits-Regeln, und nicht nur vom DSF der Weltbank.